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    Einkaufsbedingungen



    1. Allgemeines
    1.1. Die vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend «AEB» genannt) gelten für alle Einkäufe (Bestellungen von Lieferungen, Fertigungen und Leistungen) der Kisag AG (nachfolgend «Kisag» genannt) bei Lieferanten, Dienstleistern und sonstigen Drittanbietern (nachfolgend «Lieferant» genannt).

    1.2. Es sind die AEB in der jeweils am Bestelltag gültigen Fassung anwendbar. Änderungen dieser AEB durch die Kisag sind jederzeit möglich, die neue Fassung der AEB gilt für alle nach ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Verträge. Die jeweils gültigen AEB der Kisag gelten auch bei Zusatz- und/oder Folgeaufträgen.

    1.3. Von den AEB der Kisag abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, soweit diese von der Kisag schriftlich anerkannt wurden und nicht aufgrund vorbehaltloser Annahme der Lieferung.

    1.3. Kisag anerkennt die internationalen Regeln für die Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln (International Commercial Terms (nachfolgend «Incoterms 2020» genannt) der internationalen Handelskammer (ICC) in ihrer aktuellen Fassung vom 1. Januar 2020. Wo diese angewandt werden, sind sie explizit vermerkt.

    2. Offerte, Bestellung und Bestätigung
    2.1. Der Lieferant erstellt die Offerte gestützt auf die Anfrage der Kisag. Auf eventuelle Abweichungen der Offerte von der Anfrage ist ausdrücklich hinzuweisen.

    2.2. Die Offert Stellung erfolgt unentgeltlich, sofern nichts anderes vermerkt ist.

    2.3. Die Bestellung ist nur dann verbindlich, wenn Sie schriftlich oder per E-Mail erteilt wird.

    2.4. Der Lieferant bestätigt der Kisag die Bestellung spätestens nach fünf Arbeitstagen ab Empfang schriftlich oder per E-Mail. Die Bestellbestätigung enthält im Minimum die Bestell- und Artikelnummer der Kisag, den Einheitspreis (Preis pro Einheit), den Gesamtbetrag der Lieferung, den Liefertermin, die Zahlungsbedingungen, die Kontaktperson sowie den Erfüllungs-/Bestimmungsort bzw. die Lieferbedingungen nach Incoterms 2020.

    2.5. Bleibt die Bestellbestätigung aus, nimmt die Kisag an, dass der Lieferant die Bestellung vorbehaltlos angenommen hat.

    3. Preise und Zahlung
    3.1. Vereinbarte Preise sind verbindlich. Preisanpassungen müssen mindestens drei Monate im Voraus kommuniziert werden und bedürfen einer Zustimmung der Kisag, schriftlich oder per E-Mail.

    3.2. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist die Verpackung im Preis inbegriffen.

    3.3. Die Rechnung des Lieferanten enthält im Minimum die Bestellnummer der Kisag, die UID-Nummer der Kisag, die Mehrwertsteuernummer des Lieferanten, den Einheitspreis (Preis pro Einheit), den Gesamtbetrag der Lieferung sowie die vereinbarten Liefer- und Zahlungsbedingungen.

    3.4. Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen.

    3.5. Die Bezahlung bedeutet keinen Verzicht auf der Kisag zustehende Ansprüche z.B. aus Gewährleistung oder Schadenersatz.

    4. Lieferung und Transport
    4.1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Lieferung am Liefertermin zu erbringen bzw. bereitzustellen gemäss Incoterms 2020.

    4.2. Muss der Lieferant annehmen, dass die Lieferung ganz oder teilweise nicht termingerecht ausgeführt werden kann, hat er dies unverzüglich mitzuteilen. Der Lieferant verpflichtet sich, auf eigene Kosten alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um Lieferverzögerungen zu vermeiden oder Ersatz von Dritten zu beschaffen. Die Kisag kann auch eine Nachfrist ansetzen oder die Setzung einer Nachfrist durch den Lieferanten akzeptieren.

    4.3. Bei verspäteter Lieferung fällt der Lieferant in Verzug. Der Kisag stehen bei Lieferverzug sämtliche rechtlichen Ansprüche nach Schweizer Recht (Obligationenrecht (OR)) zu. Der Lieferant wird ersatzpflichtig für Schäden, die aus der Verspätung entstehen, ebenso wird er ersatzpflichtig für entgangenen Gewinn. Die Kisag kann eine Teillieferung akzeptieren oder vom Vertrag ganz zurücktreten.

    4.4. Die Lieferbedingungen respektive der Transport, der Übergang von Nutzen und Gefahr sowie der Erfüllungs-/Bestimmungsort richten sich nach Incoterms 2020 und werden in der Bestellbestätigung festgehalten.

    5. Gewährleistung
    5.1. Der Lieferant gewährleistet die zugesicherten Eigenschaften der Lieferung oder Leistung. Bei Mängeln stehen der Kisag sämtliche rechtlichen Ansprüche nach Schweizer Recht (Obligationenrecht (OR)) zu. Die Kisag prüft eine eingegangene Lieferung unverzüglich und rügt festgestellte Mängel schriftlich oder per E-Mail spätestens nach 30 Tagen ab Wareneingang. Für versteckte Mängel gilt eine Frist von 30 Tagen ab Kenntnis.

    5.2. Die Abnahme von Mustern, Zeichnungen oder Modelle bedeutet kein Verzicht auf die Gewährleistungsrechte.

    5.3. Der Lieferant gewährleistet, dass für seine Lieferungen oder Leistungen die Leitprinzipien der vereinten Nationen (UN) für Wirtschaft und Menschenrechte sowie die Standards der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organisation (ILO), insbesondere im Bereich Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Diskriminierung, eingehalten werden.

    5.4. Der Lieferant gewährleistet, den Anforderungen der Business Social Compliance Initiative (BSCI) zu genügen und auf Anfrage an der Auditierung mit Zertifizierung teilzunehmen.

    5.5. Der Lieferant gewährleistet auch, dass für seine Lieferungen oder Leistungen den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung getragen wird.

    5.6. Der Lieferant gewährleistet zudem, dass seine Lieferung oder Leistung keine Schutzrechte Dritter verletzt. Macht ein Dritter eine Verletzung von Schutzrechten gegenüber der Kisag geltend, welche vom Lieferanten zu verantworten sind, übernimmt der Lieferant die vollen Kosten für Warenrücknahme und Schäden.

    6. Haftung
    6.1. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die der Kisag durch die Lieferung, den Lieferanten, dessen Personal oder Hilfspersonen und beigezogenen Dritten schuldhaft verursacht werden.

    6.2. Der Lieferant haftet auch für Personen- oder Sachschäden, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind (inklusive Rückrufaktion).

    6.3. Der Lieferant haftet ebenfalls für Verpflichtungen gegenüber Kunden der Kisag, welchen durch das Verschulden des Lieferanten nicht nachgekommen werden kann (Strafzahlung durch verspätete Lieferung).

    7. Höhere Gewalt
    7.1. In Fällen von höherer Gewalt, welche die Erfüllung der Verpflichtungen verhindert, sind die Parteien (der Lieferant oder die Kisag und deren Kunden) von der Lieferung bzw. Abnahme suspendiert. Als höhere Gewalt ist ein von aussen auf den Lieferanten oder die Kisag einwirkendes, aussergewöhnliches Ereignis, das unvorhersehbar und auch bei Anwendung äusserster Sorgfalt nicht abzuwenden ist, gemeint. Insbesondere trifft dies auf Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Streiks, Krieg etc. zu. Geltend gemachte Fälle von höherer Gewalt sind nachzuweisen.

    7.2. Die vom Fall der höheren Gewalt betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über das Ereignis zu benachrichtigen.

    7.3. Die Parteien stimmen ihr weiteres Vorgehen ab und richten sich hierfür nach den Klauseln der internationalen Handelskammer (ICC) über höhere Gewalt.

    8. Marke und Eigentumsrechte
    8.1. Der Handelsname, die Marken und andere Produktkennzeichnungen von Kisag dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Kisag nicht bearbeitet oder widerrechtlich weiterverwendet werden. Auch darf die Zusammenarbeit mit der Kisag ohne schriftliche Zustimmung nicht als Referenz angegeben oder für Werbung genutzt werden.

    8.2. Von der Kisag hergestellte oder gekaufte Werkzeuge, Muster, Zeichnungen und Modelle bleiben das Eigentum der Kisag. Sie dürfen weder Dritten zugänglich gemacht werden noch für die Herstellung von Produkten für Dritte verwendet werden.

    9. Datenschutz
    9.1. Beide Parteien verpflichten sich, die nach Schweizer Recht geltenden Regeln des Datenschutzes (Bundesgesetz über den Datenschutz) zu befolgen und die im Rahmen der Vertragsabwicklung bearbeiteten Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

    10. Schlussbestimmungen
    10.1. Sollte sich eine Bestimmung dieser AEB als ungültig, unwirksam oder unerfüllbar erweisen, ist dadurch die Gültigkeit, Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der übrigen Bestimmungen der AEB nicht beeinträchtigt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, den ungültigen, unwirksamen oder unerfüllbaren Teil der AEB durch eine gültige, wirksame und erfüllbare Regelung zu ersetzen, die inhaltlich der AEB am nächsten kommt.

    10.2. Meinungsverschiedenheiten berechtigen den Lieferanten nicht zur Unterbrechung oder Verweigerung der Leistungserfüllung.

    10.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bellach (Schweiz). Die Kisag behält sich jedoch ausdrücklich vor, ihre Ansprüche auch an jedem anderen zuständigen Gericht geltend zu machen. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss der Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts (insbesondere das Wiener Kaufrecht vom 11. April 1980 sowie des Haager Übereinkommens betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche und körperliche Sachen anzuwendende Recht vom 15. Juni 1955).

    Version 02/2022

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    • Bahnhofstrasse 3
    • 4512 Bellach
    • +41 32 617 32 60
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